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Ihre Möglichkeiten

Grundsätzlich gibt es mehrere Alternativen:

  1. Pflege durch einen Familienangehörigen.
  1. Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst.
  1. Pflege durch eine externe Vollzeit Pflegekraft.
  1. Die Umsiedlung des pflegebedürftigen Menschen in ein Altenheim.

1. Pflege durch einen Familienangehörigen.

Dies ist die beliebteste, menschlich angenehmste und kostengünstigste Methode. Leider ist jedoch die althergebrachte Großfamilie ist in unserer Zeit, in der vor allem Mobilität und äußerste Bereitschaft zur räumlichen Flexibilität und Ungebundenheit von Jedermann ganz selbstverständlich erwartet wird, nahezu völlig verschwunden. Infolge dessen werden Familienbande immer mehr auseinandergerissen. Darüber hinaus  erfordert die Pflege von der pflegenden Person ein hohes Maß an Selbstaufgabe und Einsatz, so dass diese Variante in der heutigen Zeit immer weniger Beachtung findet.

2. Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst.

Dieser übernimmt, nach Absprache, einige anfallende Teilereiche, der zusätzliche Einsatz eines Familienangehörigen ist jedoch in den meisten Fällen unabdingbar.
Darüber hinaus ist ein ambulanter Pflegedienst in den meisten Fällen sehr Kosten intensiv.

3. Pflege durch eine externe Vollzeit Pflegekraft.

Da diese einen hohen zeitlichen Aufwand erforderlich macht, sozusagen einen „24 Stunden Dienst“ wird sich kaum eine bezahlbare Pflegekraft in Deutschland finden lassen. Bleibt noch die Alternative, nach einer geeigneten Person im Ausland zu suchen. Hierbei haben sie 5 Möglichkeiten:

1.) Haushaltshilfe über das Arbeitsamt

2.)Entsendung durch ein EU-Unternehmen

3.) Selbstständige Betreuungskraft mit Firmensitz im Ausland

4.) Selbstständige Betreuungskraft mit Firmensitz in Deutschland

5.) Die unangemeldete Pflegerin

1. DIE VERMITTLUNG ÜBER DAS ARBEITSAMT

Es gibt die Möglichkeit eine Haushaltshilfe aus Osteuropa, jedoch KEINE Pflegekraft oder Krankenschwester, zu beschäftigen. Die Vermittlung erfolgt über die ZAV der Bundesagentur für Arbeit und ist kostenlos.
Vermittelt werden Damen, welche in Osteuropa, beim dortigen Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind,
direkt über die beiden Arbeitsämter. Die Einladungsdauer beträgt in etwa 7 bis 8 Wochen,
die Bezahlung ist im ortsüblichem Rahmen vorzunehmen.

Vorteile:

Diese Variante ist Legal und die Vermittlung kostenlos. Anstellungsdauer bis 3 Jahre.

Nachteile:

Keine Auswahl der Betreuerin bei Komplettabwicklung über die Behörde.
Man wird Ihnen eine im Heimatland arbeitslos gemeldete Betreuerin zuteilen.

Hoher zeitlicher Aufwand. Lange Wartezeiten, Keine flexiblen Notfalllösungen. Wenn die Chemie nicht stimmt, wenn Ihre Betreuerin Urlaub möchte, wenn Sie nicht zufrieden sind oder wenn die Betreuerin geht, geht der ganze Aufwand von vorne los. Die Beantragung, die Wartezeit von 7 Wochen, Anmeldung nach Einreise, neue Abgabenabrechnungen, etc. In der Wartezeit stehen Sie wieder alleine da.

Aufwendiges Verfahren. Sie sind Arbeitgeber, d.h. Sie haben die bürokratischen Hürden zu meistern
und die jeweiligen Abgaben an die entsprechenden Stellen zu entrichten.

Maximaleinsatz 38,5 Stunden wöchentlich, keine Minute mehr. Einsatz nur bei Vorliegen einer Pflegestufe.
Wenn keine Pflegestufe vorliegt, ist die Haushaltshilfe über das Arbeitsamt nicht möglich. Und selbst bei Vorliegen einer Pflegestufe ist keine Pflegetätigkeit erlaubt, lediglich Haushaltsführung.

2. ENTSENDUNG EINER, BEI EINEM AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMEN BESCHÄFTIGTEN, BETREUERIN

Dieses ist ein umfangreiches Thema, es umfasst die Vereinigung sehr vieler Rechtsvorschriften zweier Staaten und der Europäischen Union, zudem bilaterale Abkommen zu einer einzigen ausgearbeiteten Vorgehensweise. Zunächst ist es das Recht eines Unternehmens, Mitarbeiter zur Erfüllung von Dienstleistungen innerhalb der EU frei einzusetzen und vorübergehend in ein anderes Mitgliedsland zu entsenden.
Um es jedoch osteuropäischen Staaten hierbei möglichst schwer zu machen, hat man mit einigen Mitgliedsländern in Osteuropa Abkommen geschlossen. Aufgrund dieses Abkommens stimmen einige Länder
der Entsendung von Arbeitnehmern in die Bundesrepublik Deutschland nur zu, wenn ein Unternehmen, welches entsenden möchte, ein nicht unerhebliches Inlandsgeschäft vorweisen kann.
Dieser Anteil liegt, je nach Entsendeland zwischen 25% und 50%.
Das bedeutet, nur Firmen, welche auch im Heimatland tätig sind, und auch hier Aufträge erfüllen, dürfen Arbeitskräfte nach Deutschland entsenden. Dieser Weg ist leicht durchführbar, gut zu überprüfen und einzusehen. Diese Forderung ist zudem geeignet, zwielichtige Scheinangebote auszuschließen und ist somit auch in der Lage, die Sicherheit des Verbrauchers in Deutschland zu erhöhen, indem man Firmen, welche ausschließlich zum Zweck einer Entsendung gegründet werden, ausschaltet.
Firmen welche im Heimatland Personal beschäftigen müssen und Aufträge durchzuführen hat, müssen dort einige behördliche Kontrollen passieren und Qualitätsmerkmale erfüllen, zudem dauerhaft aufrecht erhalten, um überhaupt entsenden zu können.
Das geschieht folgendermaßen: Durch Kontrollen der Betriebe wird aufgrund der zurückliegenden zwei Jahre, eine Quote festgelegt, welche das mögliche Entsendungsvolumen beschreibt. In der Folgezeit dürfen diese Firmen dann nur dieses Auftragvolumen in Deutschland durch Entsendung bearbeiten.
Das Ergebnis der Berechtigung ist das A 1 Zertifikat ( ehemals E101 ).
Es besagt, dass die Entsendung angemeldet ist, Sozialbeiträge und Abgaben nach den rechtlichen Vorgaben abgeführt werden, Versicherung besteht, aber auch, dass in diesem Einzelfall nach vorliegenden Informationen der ZUS die Quote der maximalen Entsendung noch nicht erreicht wurde.
Wenn das Auftragsvolumen zur Entsendung erschöpft ist, werden die Genehmigungen versagt.
Ein A 1 Zertifikat ist bei allen Entsendungen, aus allen Ländern und in alle Länder Bedingung, wenn Sozialversicherungspflicht besteht. In den meisten Staaten Osteuropas ist man auch als Selbstständiger sozialversicherungspflichtig und muss ebenfalls ein A 1 Zertifikat. Zur Ausstellung hat das ausstellende Land 120 Tage Zeit. Das A 1 ist die schriftliche Bestätigung der Entsendung. Eine Entsendung kann auch zuvor bereits erfolgen und das A 1 nachgereicht werden. Der Vorgang ist an sich auch ohne Vorliegen der schriftlichen Bestätigung durch deutsche Behörden online direkt überprüfbar.
Die weiteren Bedingungen von deutscher Seite:
Keinen Einfluss auf die Art und Weise der zu erledigenden Arbeiten, weder Dienst- noch Freizeitpläne durch den Auftraggeber, keine Weisungen durch Auftraggeber, die Vergütung erfolgt nicht zeit-, sondern ergebnisbezogen, kein Direktionsrecht für den Auftraggeber, keine Einbindung in den eigenen Betriebsablauf darf erfolgen. Sie werden diese Punkte aus dem von uns erstellten Dienstleistungsvertrag mit unseren Partner wortgenau wiederfinden. Vorliegen eines Arbeitsvertrages, maximale Entsendungsdauer 12 Monate.
Danach muss eine entsendete Mitarbeiterin zwingend, für die Dauer von 2 Monaten, zurückkehren, bevor sie erneut eingesetzt werden darf.

VORTEILE DER ENTSENDUNG:

Schnelle Reaktionszeit. In der Regel 10 bis 21 Tage nach Vertragsabschluß, in Einzelfällen weniger. Unbürokratisch. Der Antragsmarathon bleibt Ihnen erspart, außer Fragebogen und Vertrag fallen keinerlei Formulare an. Auch müssen sie sich nicht um Anmeldungen kümmern und keine Abgaben entrichten.
Während der Vertragslaufzeit wird alles automatisch für Sie erledigt.
Problemloser Ersatz bei Ausfall. Sollte eine Betreuerin erkranken, Urlaub beantragen oder nicht zufrieden sein, stehen Sie nicht alleine da. Eine Reaktion und Ersatzorganisation ist gleichermaßen schnell möglich.
Unbürokratische Abwicklung bei Ersatzorganisation. Keine neue Beantragung, keine Bearbeitungsfristen, keine Ummeldungen. Einfach ein Telefonat mit uns führen und wir erledigen schnellstmöglich den Rest für Sie. Problemlose Auswahl der Betreuerin. Bereits im Verfahren inbegriffen ist selbstverständlich die Auswahl einer geeigneten Betreuerin. Anders als beim Arbeitsamt, bei dem man entweder jemanden zugeteilt bekommt oder jedoch zuvor wissen muss, wen man anfordern kann, können Sie zunächst frei an die Sache herangehen und die für Ihre Bedürfnisse geeignete Betreuerin auswählen.

NACHTEILE DER ENTSENDUNG:

Kurze Leistungsdauer nicht möglich. Die Entsendung ist für eine Firma mit unfangreichen Modalitäten verbunden. Wir bitten um Verständnis, dass unter 12 Wochen Vertragslaufzeit keine Entsendung durchgeführt wird. Das Verhältnis zwischen Aufwand und Preis wäre zu ungünstig.
Keine direkten Weisungen und Dienstpläne. Bei der Arbeitsamtvariante sind Sie der Chef, sie bezahlen und geben die Arbeitsanweisungen. Bei der Entsendung muss alles zuvor ausgearbeitet werden, die Betreuerin erledigt die Arbeiten dann aufgrund dieser vorherigen Angaben eigenständig. Veränderungen im Betreuungsablauf müssen zunächst mit uns (oder wenn man möchte auch gerne mit der ausländischen Firma direkt) abgesprochen werden. Von hier aus geht dann eine Arbeitsanweisung an die Betreuerin.
Geringfügig höhere Kosten. Leistung ist natürlich nicht ganz kostenlos. Dafür, dass Sie von jeglichen bürokratischen Hürden, dem Risiko, alleine dazu sitzen befreit sind, dass man Ihnen weitestgehend von der Abgabenentrichtung, über die Anmeldungen bis hin zu Anreiseorganisation alles abnimmt, für Sie als Ansprechpartner bei Problemen zur Verfügung steht und zudem mit einer sehr schnellen Reaktion in allen Lebenslagen aufwarten kann, wird unsererseits ein Vermittlungshonorar erhoben, auch ist die Leistung der ausländischen Firma, je nach Leistungsspektrum etwas teurer als bei der Arbeitsamtvariante. Geschwindigkeit, Einfachheit, Reaktionsfähigkeit bei Problemen und Serviceleistung ist diese Mehrausgabe Wert.
Weiter stellt das Heimatland für eine Betreuerin, eine Pflegekraft oder eine Angestellte eines Pflegedienstes eine Krankenversicherungskarte für das EU-Ausland aus. Im Krankheitsfall kann eine Betreuerin, eine Pflegekraft oder eine Angestellte eines Pflegedienstes mit einer solchen Karte hier in Deutschland in ein Krankenhaus, zu einem Arzt oder Zahnarzt ihrer Wahl gehen. Aufgrund dieser Karte wird ohne Vorkasse oder Bar Abrechnung behandelt. Die Abrechnung erfolgt z.B. über die AOK direkt mit der Krankenkasse des Heimatlands.

4. DIE SELBSTSTÄNDIGE PFLEGEKRAFT, SENIORENBETREUERIN, HAUSHALTSHILFE MIT FIRMENSITZ IM AUSLAND.

Achtung! Diese Variante ist ILLEGAL und kann sie teuer zu stehen kommen!
Durch mehrere Gerichtsurteile ( BSG-Urteil vom 20. Dezember 1961 - 3 RK 65/57 -; BSG-Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 -; BSG-Urteil vom 9. Dezember 1981 - 12 RK 4/81 ) ist inzwischen eindeutig entschieden, dass diese Möglichkeit illegal ist, da hierbei eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Die Definition der Selbständigkeit wird aus § 7 Abs. 1 des vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) hergeleitet. Dieser enthält Begriffsbestimmungen, die eine Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit zur abhängigen Beschäftigung ermöglichen. Entspricht eine als selbständig gemeldete Arbeit den Merkmalen der abhängigen Arbeit, spricht man von Scheinselbstständigkeit.

Typisches Merkmal eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist eine Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, d.h., dem Arbeitgeber obliegt ein Direktionsrecht, aufgrund dessen der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen selbst bestimmen kann, sondern hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt.

5. Selbstständige osteuropäische Betreuungskraft mit Firmensitz in Deutschland

Achtung! Auch diese Variante ist ILLEGAL und kann sie teuer zu stehen kommen!
Hierbei gelten die gleichen Aussagen wie im Punkt 3

4. DIE SELBSTSTÄNDIGE PFLEGEKRAFT, SENIORENBETREUERIN, HAUSHALTSHILFE MIT FIRMENSITZ IM AUSLAND

Diese Variante ist ebenfalls ILLEGAL und kann sie teuer zu stehen kommen!
Einzige Ausnahme hierbei ist, die osteuropäischen Betreuungskräfte melden in Deutschland ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzes an. Aufgrund der im EU-Beitrittsvertrag geregelten Niederlassungsfreiheit ist es das Recht eines jeden Eu-Bürgers, sich innerhalb des EU Gebietes frei nieder zu lassen. Voraussetzungen: Die Betreuungskräfte sind ordnungsgemäß in Deutschland auch wohnsitzrechtlich gemeldet - und wohnen auch wirklich dort, wo sie gemeldet sind. Die Betreuungskräfte sind im Besitz einer gültigen Gewerbeanmeldung und haben die Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit dem Finanzamt mitgeteilt.
Die Betreuungskräfte müssen, genau wie im Ausland angemeldete, mehrere im Jahr Auftraggeber haben.
Wer nur einen Auftraggeber zur gleichen Zeit hat, ist schnell Scheinselbstständig.
Auch die Wohnsitznahme, bei der betreuten Person, ist hierbei von entscheidender Bedeutung.
Wohnt die Betreuerin bei der betreuten Person, kann bereits aus diesem Grund von einer Scheinselbstständigkeit ausgegangen werden.

6. AUSLÄNDISCHE PFLEGEKRAFT; FLEIßIG, HERZLICH; ABER SCHWARZ BESCHÄFTIGT

Achtung! Diese Variante ist ILLEGAL und kann sie teuer zu stehen kommen!
In der Pflege von Familienangehörigen floriert seit einigen Jahren die Schwarzarbeit: Billige Pflegerinnen aus Polen, Tschechien oder der Slowakei leben in deutschen Haushalten und kümmern sich dort 24 Stunden am Tag um die pflegebedürftigen Angehörigen. Kostenpunkt für die Familien: 800 bis 1000 Euro zuzüglich Kost und Logis. Verglichen mit dem, was ein ambulanter deutscher Pflegedienst kostet, ist das konkurrenzlos billig.
Eine Rundum Betreuung durch einen deutschen Dienst würde vier - bis siebenfache kosten.
Ohne eine solche Pflegerin bleibt für viele nur, den Angehörigen ins Heim zu bringen
– auch das kostet wesentlich mehr.
Experten schätzen, dass etwa 120.000 Familien ihre Verwandten von illegalen osteuropäischen Pflegerinnen betreuen lassen. Doch Vorsicht: Die Beschäftigung einer solchen Pflegerin ist illegal. Daran denkt fast niemand, denn es ist leicht, an billige Arbeitskräfte aus Osteuropa zu kommen. Fast jeder kennt eine Familie, die eine solche Frau beschäftigt, die Familien und auch die Pflegerinnen sind untereinander vernetzt, oft hilft auch der Hausarzt weiter. Da kommt selten Unrechtsbewusstsein auf, und wenn doch, dann bleibt aus finanziellen Gründen meist keine Alternative.
Zuständig für das Aufspüren solch illegaler Beschäftigungsverhältnisse sind die Hauptzollämter. Kontrollen durch den Zoll sind inzwischen an der Tagesordnung. Vollzug für die Strafen gibt es am ehesten nach Denunziationen aus der Nachbarschaft, ein unappetitliches, zudem ein zufälliges Instrument.
Wer erwischt wird, muss mit harten Strafen rechnen, wenn die illegale Pflegerin entdeckt wird:
Beschäftigung ohne Arbeiterlaubnis: Bußgeld bis 500.000 Euro!
Vorenthaltung von Sozialabgaben: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren!
Hinterziehung von Lohnsteuer: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr,
( In schweren Fällen bis zu drei Jahren )!
Sämtliche Beiträge, Abgaben und Steuern müssen nachgezahlt werden!
Nicht zu vergessen: Der Arbeit- oder Auftraggeber haftet auch bei Unfall oder Krankheit der illegal beschäftigten Person. Eine Schreckensvision - glauben Sie?
Man bedenke: Die Zeiten für derart Illegal Beschäftigte werden täglich schwerer und die Methoden derer, welche sich gegen diese Zustände wehren, von Tag zu Tag durchschlagender!
Inzwischen gibt es tatsächlich Anwaltskanzleien, welche sich auf die Erstattung von Anzeigen gegen Arbeit- bzw. Auftraggeber illegaler Haushaltshilfen spezialisiert haben. Sie bieten einen speziellen Service für Pflegedienste und Altenheime: Der Anwaltservice zum fröhlichen Denunzieren, natürlich kostenlos nur für den Anzeigeerstatter.
Erfährt z.B. ein Pflegeunternehmen, dass eine polnische Pflegekraft direkt bei ihnen beschäftigt ist, kann dieser die Anwaltskanzlei anrufen und ist alle Sorgen los, genauso wie der Angezeigte seine Pflegekraft.
Der Angezeigte ( Sie ) erhält sofort eine kostenpflichtige Abmahnung, darüber hinaus eine Unterlassungserklärung sowie eine Aufforderung zur Erklärung, wer ihm zu der illegalen Pflegekraft verholfen hat. Der Helfer wird ebenfalls kostenpflichtig abgemahnt, erhält eine Unterlassungsverfügung und wird darüber hinaus bei den entsprechenden Behörden angezeigt. Dies führt in der Regel zu einem Strafgeld in Höhe mehrerer Tausend Euro. Für den Fall, dass man nochmals jemand illegal beschäftigen oder die derzeit beschäftigte Haushaltshilfe nicht umgehend in Richtung Heimat schickten sollte oder auch nur die Verweigerung der Auskunft, wer die Adresse der Haushaltshilfe aus Polen gegeben haben mag, wird eine Zivilklage betreffs der Kosten und eine Strafanzeige angekündigt.
Unglaublich werden Sie sagen – dies ist jedoch tagtägliches Rechtsanwaltsgeschäft.
Bei geschätzt über 120.000, illegal in Deutschland eingesetzten Pflegekräften, ein zu erschließender Markt mit gigantischen Einkommensmöglichkeiten Eine Gegenwehr ist nahezu chancenlos.
Sie werden denken, alles halb so wild, wann kommt das mal vor?
Wir wissen aus unserer täglichen Arbeit von monatlich hunderten!
So wurde zum Beispiel eine illegal beschäftigte Haushaltshilfe, die zur Besorgung einiger Kleinigkeiten mit dem Fahrrad unterwegs war, durch einen Pkw-Fahrer angefahren und leicht verletzt.
Zu Unfällen mit Verletzten kommt in aller Regel die Polizei .....
Noch ein Beispiel? Ein Mitarbeiter der GEZ führte eine Befragung bezüglich TV - und Rundfunkgeräten im Haushalt durch. Die Pflegekraft öffnete dem Mann die Tür…
Die dreisteste Variante ist jedoch die Selbstanzeige einer ehemaligen illegalen Pflegekraft aus Tschechien.
Sie fühlte sich, im Verlauf ihrer Anwesenheit, durch die Familie nicht so gut behandelt. Nach ihrem Ausscheiden hat sie sich, mit Rechtsbeistand aus Tschechien, selbst angezeigt. Gegen den Auftraggeber wurde eine Klage eingereicht. Er soll die Rentenbeiträge, den Ausgleich zur ortsüblichen Bezahlung inklusive 13. Monatsgehalt und bezahltem Urlaub, Überstunden über die Regelarbeitszeit hinaus und Nachtarbeitsstunden laut tarifvertraglicher Bestimmungen nachzahlen. Zusammen ca. 17.000 Euro für vier Monate Arbeit.
Die Selbstanzeige hatte für die betroffene Frau keine rechtlichen Folgen, der Auftraggeber verlor jedoch den mehrere Monate dauernden Prozess und hatte auch diese Kosten in voller Höhe zu tragen. Darüber hinaus wurden Nachzahlungen der Sozialabgaben, Steuern und Rentenbeiträge fällig. Ebenso hatte es strafrechtliche Konsequenzen, all das ist mehr als genug Grund gegen eine illegale Beschäftigung.
Um der Schattenwirtschaft entgegenzutreten werden derzeit die Eingriffs - und Ermittlungsbefugnisse der Staatsorgane erweitert. Z.B. sieht ein neues Gesetz vor, dass zum Treffen von Feststellungen Wohnungen zur Ermittlung betreten werden dürfen. Seitens der Ermittlungsbehörden wird es in nächster Zeit einen erheblichen Schub neuer Ermittlungen geben, um die derzeit herrschenden Zustände möglichst zu beenden.
Seit kurzem geht auch die "Pflegelobby" mit aller Härte gegen osteuropäische Pflegerinnen vor und trifft mit ihren Aktionen häufig Familien, welche sich ganz einfach keinen 7000 Euro-Pflegedienst leisten können.
Prof. Rolf Hirsch, Altenforscher, trifft in einem Interview mit dem NDR den "Nagel auf den Kopf":
Er sagt: „Der Pfleglobby geht es insgesamt mehr darum, die eigenen Pfründe zu halten, die Macht zu bewahren, die Heime voll zu kriegen und letztendlich die Finanzen auch auf der eigenen Seite halten zu können."

Deshalb unser Rat:
Nehmen Sie Abstand von der Beschäftigung einer Schwarzarbeiterin!

Die letzte Möglichkeit ist die Umsiedlung des pflegebedürftigen Menschen in ein Altenheim.
Aber, Hand aufs Herz, wer von Ihnen möchte von jetzt auf gleich alles hinter sich lassen und ins Altenheim ziehen? Sicherlich niemand, und um genau das so lange wie möglich zu vermeiden gibt es uns, denn auch wir wollen nur ins Altersheim, wenn es wirklich nicht mehr anders geht, keinen Tag vorher.
Deshalb haben wir genau den Service aufgebaut, der uns selbst in einer solchen Lage fehlen würde.

Situation in der Pflege

Demografische Entwicklung

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